JudikaturOGH

RS0012854 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2011

So lange ein Enterbungsgrund nicht mittels rasch aufnehmbarer Beweismittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung bescheinigt werden kann, darf dem Enterbten das Antragsrecht nach § 812 ABGB nicht vorweg abgesprochen werden.

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