RS0064333 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.
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Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.