RS0040035 – OGH Rechtssatz
Wenn nicht feststeht, ob der Kläger oder der Beklagte das Fahrzeug gelenkt hat, so hat der Kläger auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG, insbesondere dass er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört, zu beweisen.