JudikaturOGH

RS0057201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1988

Der Sinn der Bestimmung des § 56 EheG ist darin gelegen, Ehen zu erhalten, die trotz der Verfehlung nicht zerrüttet sind, nicht aber solche, bei denen das eheliche Empfinden schon vor ihr fehlte.

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