Aus der sich aus § 472 ABGB ergebenden Duldungspflicht folgt, daß der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können.
…er nur die Ausübung des Rechts des Berechtigten gestatten und Maßnahmen zu unterlassen hat, die diesen in seinem Gebrauch stören (§ 482 ABGB; RS0105768; RS0011544). [18] Die Kosten, die mit Herstellung und Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache verbunden sind, hat grundsätzlich der Servitutsberechtigte zu tragen. Nur wenn die dienstbare…
…ausgestaltet ist, auch nicht notwendigerweise verbunden. Die Klägerin als Eigentümerin des belasteten Grundstücks hat alle Maßnahmen zu unterlassen, die das Fischereirecht gefährden könnten (RIS Justiz RS0011544). Die Belassung des Superädifikats ist für dessen Ausübung nicht zwingend erforderlich. 5.2.2 Eine eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere…
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