RS0092245 – OGH Rechtssatz
Betrügerisch herausgelockte Waren sind unabhängig von der Art ihrer folgenden konkreten Verwendung als "Einnahmen" im Sinne §§ 70, 148 StGB, das heißt: als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.
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