JudikaturOGH

RS0009492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1984

Bei der Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB kommt es nur auf die geltend gemachten Gründe an, nicht aber darauf, ob der antragstellende Eheteil etwa aus anderen Gründen ein Scheidungsbegehren verfolgt.

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