RS0003990 – OGH Rechtssatz
Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.