Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist.
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