JudikaturOGH

RS0080995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2015

1. Für den Versicherer ist nur eine ihm mitgeteilte Begünstigung maßgebend.

2. Im Streit zwischen Anspruchswerbern auf die Versicherungsleistung ist das zwischen den Anspruchswerbern und dem Versicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis auch dann entscheidend, wenn es im Widerspruch zu der dem Versicherer mitgeteilten Begünstigung steht.

3. Eine Begünstigung im Sinne des § 166 VersVG kann auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden.

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