Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Befugnisse der einzelnen Mitglieder der durch den Aufschub der Erbteilung entstehenden Sondergemeinschaft während des Aufschubes der Erbteilung nach § 16 Tir HöfeG fehlt. In der Folgerung, daß gegen den Willen des berufenen Anerben die Eigentümergemeinschaft nicht auf Aufhebung der Hofgemeinschaft ansuchen dürfe und der Wille des berufenen Anerben auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzbar ist, ist daher offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen.
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