Eine Dienstwohnung im Sinne des § 88 EheG kann auch dann vorliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, etwa auf Grund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrages benützt wird.
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