JudikaturOGH

RS0096475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1984

Der Tatbestand des § 295 StGB setzt ein Verhalten voraus, durch das dem Berechtigten, wenn auch nicht für immer (SSt 49/51), so doch auf die Dauer des Verfahrens oder für den Beweiszweck im maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit genommen wird, sich des betreffenden Beweismittels zu bedienen.

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