RS0096452 – OGH Rechtssatz
Wer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des § 295 StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen will.