Enthält ein Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten die Vereinbarung, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen sollen, dann löst der im Falle der Veräußerung des vom Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens eintretende Mieterwechsel den in § 12 Abs 3 MRG normierten Anspruch des Vermieters, vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses auf den im Sinne des § 16 Abs 1 MRG angemessenen Betrag zu begehren, nicht aus.
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