Geht es um die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO erlegten Sicherheit, somit darum, ob auch dieser Teilbetrag weiterhin als Sicherheit für allfällige Nachteile haften soll, besteht der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; das Rekursgericht hat daher die Bewertung vorzunehmen.
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