JudikaturOGH

RS0071294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1988

Der 2.Satz des § 147 Abs 2 PatG geht wohl insofern über § 399 Abs 1 Z 3 EO hinaus, als er für den Fall des Erlages einer angemessenen Sicherheit durch den Gegner der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zwingend anordnet; mangels einer abweichenden Regelung durch das PatG ist aber eine solche Aufhebung der einstweiligen Verfügung in allen übrigen Belangen - und damit insbesondere auch hinsichtlich der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen - gleichfalls nach § 399 Abs 1 Z 3 (in Verbindung mit § 391 Abs 1 EO) zu beurteilen.

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