RS0005607 – OGH Rechtssatz
Durch den einem Antrag iSd § 399 Abs 1 Z 3 EO stattgebenden Beschluss des Gerichtes wird nicht die EV selbst aufgehoben, sondern nur ihr (weiterer) Vollzug abgewendet; an die Stelle der ursprünglichen Sicherungsmaßnahme (hier: des vom Erstgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebotes) tritt der vom Antragsgegner erlegte, dem Gericht zur Sicherung des gefährdeten Anspruches ausreichend erscheinende Geldbetrag.