JudikaturOGH

RS0077453 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Wenn auch gemäß dem § 4 Abs 1 UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, so wird der Urlaubsanspruch, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchen Gründen immer - ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne daß es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedürfe, von selbst auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. Ein Schranke besteht nur in der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG.

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