RS0002893 – OGH Rechtssatz
Der Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechtes kann es dann nicht ankommen, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat.