RS0071914 – OGH Rechtssatz
Zweifelsohne sind (auch) im Einrechnungsverfahren durch den jeweils zuständigen Ausschuß die Grundsätze des AVG (hier: §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950) anzuwenden. Ebenso hat die Berufungsbehörde diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.