RS0044612 – OGH Rechtssatz
Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage kann allenfalls auch der OGH berufen sein.
Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage kann allenfalls auch der OGH berufen sein.
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