RS0027845 – OGH Rechtssatz
Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die §§ 1295 ff ABGB gestützt werden kann.