JudikaturOGH

RS0061148 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1984

Hat der Arbeitgeber einem Reitlehrer nur die Erlaubnis erteilt, Privatstunden zu geben und damit auf das gesetzliche Konkurrenzverbot verzichtet, gehören die Einnahmen aus diesen privaten Reitstunden nicht zu dem aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Entgelt im Sinne des § 22 Abs 1 GAngG.

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