Die durch das Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Austrittserklärung allenfalls bewirkte Verkürzung des Abfertigungsanspruches ist eine notwendige Folge der im § 29 Abs 1 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO).
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