RS0086086 – OGH Rechtssatz
Eine Einschränkung dahin, daß der Schaden "nach Kräften" (§ 51 Abs 2 StGB) gutzumachen sei, ist im FinStrG nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen kann die bedingte Nachsicht nur widerrufen werden, wenn die Weisung trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt wurde (§ 53 Abs 3 StGB).