RS0004865 – OGH Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 373 EO ist durch die Aufhebung eines Versäumungsurteiles auf Grund eines Widerspruches nach § 397 a ZPO das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Erledigung seiner Nichtigkeitsberufung gegen dieses Versäumungsurteil nicht weggefallen.