RS0083919 – OGH Rechtssatz
Eine erwachsene Person die an derselben Abgabestelle wohnt, ist auch dann Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren läuft und für sie ein vorläufiger Beistand bestellt ist. Darauf, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist, stellt das Gesetz nicht ab (vgl dazu SZ 39/200 oder Fasching II 586 zur früheren praktisch gleichen Gesetzeslage nach § 102 ZPO).