RS0020690 – OGH Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 1101 Abs 1 ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß dem Bestandgeber im Falle der Entfernung der Pfandgegenstände infolge einer gerichtlichen Verfügung nur mehr das Recht auf Anmeldung eines Rechtes bei Gericht, nicht mehr aber das Recht auf Vornahme einer pfandweisen Beschreibung zustehen soll. Dem Bestandgeber steht daher auch nach der Verbringung der Pfandgegenstände in die Auktionshalle das Recht zu, sein Pfandrecht vorsorglich auch durch pfandweise Beschreibung geltend zu machen.