RS0006253 – OGH Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach § 196 Abs 2 StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu.