Hat ein Lehrer einen Arbeitsunfall (Schülerunfall gemäß § 175 Abs 4 ASVG) bei der Unterrichtsgestaltung (Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) grob fahrlässig verursacht, sodaß er, läge kein Amtshaftungsfall vor, gemäß § 334 Abs 1 ASVG den Trägern der Sozialversicherung als Aufseher im Betrieb unmittelbar haften müßte, so hat für den Schaden der Bund nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechtes unabhängig davon zu haften, ob er gleichzeitig als ein dem Dienstgeber im Sinne des §§ 333, 334 ASVG gleichstehender "Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt" (§ 335 Abs 3 ASVG) dh als Schulerhalter, anzusehen ist oder nicht.
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