JudikaturOGH

RS0021644 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2015

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB ebensowenig anzurechnen wie Leistungen aus einer (Alterspension) Pension.

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