RS0009474 – OGH Rechtssatz
Weder der Umstand, daß das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, versteigert wird, noch der von einem Ehegatten unternommene Versuch, den anderen Ehegatten zu nicht erfüllbaren finanziellen Verpflichtungen zu veranlassen, um ein Überbot stellen zu können, können für sich allein als gerechtfertigte Gründe für das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung iSd § 92 Abs 1 ABGB oder für die gesonderte Wohnungsnahme iSd § 92 Abs 2 ABGB angesehen werden.