RS0002698 – OGH Rechtssatz
Der Eigentümer der Sache, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht ist als Beteiligter anzusehen; es steht ihm gegen anfechtbare Entscheidungen des Gerichtes in Ansehung der Verwaltung das Rekursrecht zu. Durch die Bestimmungen des § 337 EO werden für ihn keine zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten geschaffen.