RS0013685 – OGH Rechtssatz
Über § 835 ABGB hinausgehende Minderheitsrechte stehen nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Sonderbestimmung Miteigentümern zu, die auch Wohnungseigentümer sind ( § 15 WEG 1975 ), da das Wohnungseigentumsgesetz 1975 das "Recht der Mehrheit auf unzweckmäßige Verwaltung" beseitigte.