Es gehören die Wiederholung der Diebstähle, der rasche Rückfall des Berufungswerbers sowie seine einschlägigen Vorstrafen - mögen auch diese Umstände bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein - keineswegs zu den begrifflichen Voraussetzungen dieses qualifizierenden Umstands, sodaß sie bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben können (vgl ÖJZ-LSK 1983/120).
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