RS0052424 – OGH Rechtssatz
Wird im Zuge eines Liquidationsausgleiches die Stillegung des Betriebes zur Gewißheit, kann der Lehrling die für die allernächste Zukunft zu erwartende Unfähigkeit zur weiteren Erfüllung der Pflichten aus dem Lehrvertrag zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit d BAG nehmen.