Bei § 31 Abs 1 MRG handelt es sich um einen selbständigen Kündigungsgrund, für den die Bestimmung des § 30 Abs 3 MRG über die erforderliche Dauer des Eigentumsrechtes des Vermieters nicht gilt.
Rückverweise
…des § 31 Abs 1 (und nicht des § 30 Abs 2 Z 8) MRG nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl RS0070791), kann auf sich beruhen.…