JudikaturOGH

RS0049636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Ersichtlichmachungen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 AllgGAG sind keine Anmerkungen im Sinne des § 20 GBG 1955. Diese Ersichtlichmachungen begründen an und für sich noch keinerlei Rechtswirkungen, sondern sind nur dazu bestimmt, die anderwärts bestehende Eintragung aufzuzeigen. Die Löschung einer solchen Ersichtlichmachung kann nicht nach § 57 Abs 1 GBG 1955 verfügt werden.

Rückverweise