Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes, mit welchem einem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen eine Strafverfügung verweigert wurde, ist - analog zur ausdrücklichen Regelung des § 478 Abs 2 StPO - gemäß § 481 StPO die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden