JudikaturOGH

RS0044461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1984

Miteigentum; außerordentliche Revision nicht angenommen:

Sind unter dem Begriff "Nachteil der übrigen" (§ 830 ABGB) nur Nachteile für die anderen ("übrig") Miteigentümer zu verstehen oder auch Nachteile für deren Angehörige?

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