RS0037345 – OGH Rechtssatz
Um zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht zu werden, muß die Aufrechnungseinrede in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhoben und in das Verhandlungsprotokoll gemäß § 208 Abs 1 ZPO aufgenommen werden (so schon ZAS 1976,53).