JudikaturOGH

RS0037345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1983

Um zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht zu werden, muß die Aufrechnungseinrede in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhoben und in das Verhandlungsprotokoll gemäß § 208 Abs 1 ZPO aufgenommen werden (so schon ZAS 1976,53).

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