JudikaturOGH

RS0008588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1983

Einer unter Verletzung der Formvorschriften des § 258 AußStrG erteilten Zustimmungserklärung eines Zustimmungsberechtigten kann keine Bedeutung beigemessen werden; wurde diese Form nicht eingehalten, dann liegt keine wirksame Zustimmungserklärung vor und dann darf, wie sich aus § 181 ABGB zwingend ergibt, die Annahme an Kindesstatt nicht bewilligt werden.

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