Bei der zivilen Ausbildungsstätte eines im Sinne § 10 Abs 3 bis 8 WehrG zur beruflichen Bildung befohlenen Soldaten handelt es sich um einen ihm zugewiesenen Aufenthaltsort im Sinne § 8 MilStG; die Teilnahme am vorgesehenen Ausbildungsgang ist Dienst.
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