RS0080837 – OGH Rechtssatz
Nach § 17 Abs 4 der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungsbedingungen (AÖS 1975) besteht eine - den Bestimmungen des § 34 VersVG entsprechende - Auskunftspflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung der Fälligkeit des Versicherungsanspruches (§ 19 Abs 10 der AÖS 1975, § 11 VersVG). Ihre Verletzung hat im Hinblick auf die Regelung des § 17 Abs 7 der AÖS 1975 (Obliegenheit) zur Folge, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, es sei denn, daß die Verletzung nicht auf Verschulden beruht.