RS0080343 – OGH Rechtssatz
Den AÖS 1975 kann ebensowenig wie dem VersVG eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht und der Erhebungen des Versicherers (im Sinne des § 19 Abs 10 AÖS 1975 und des § 11 VersVG) entnommen werden, sodaß auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Fälligkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist (zur Durchführung von Erhebungen) jedenfalls eintritt.