RS0003668 – OGH Rechtssatz
Die Überstellung von Pfandgegenständen in eine Auktionshalle kommt in folgenden Fällen in Betracht:
1. Zwecks Durchführung eines Freihandverkaufes gem § 268 EO für die dort genannten Gegenstände;
2. Zwecks Durchführung der (erstmaligen) Versteigerung an einem von Ort der Pfändungsvornahme abweichenden Ort zwecks Erzielung eines höheren Erlöses gem § 274 Abs 1 EO;
3. Zwecks Durchführung eines anstelle der Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes gem § 280 Abs 1 EO, möglich nur, wenn spätestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin ein entsprechender Antrag gestellt wird;
4. Zwecks Durchführung eines nach erfolgloser Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes (oder auch einer anderen Verwertungsart) gem § 280 Abs 2 EO;
5. eine zweite Versteigerung in der Auktionshalle beantragt werden kann.