JudikaturOGH

RS0003668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 1983

Die Überstellung von Pfandgegenständen in eine Auktionshalle kommt in folgenden Fällen in Betracht:

1. Zwecks Durchführung eines Freihandverkaufes gem § 268 EO für die dort genannten Gegenstände;

2. Zwecks Durchführung der (erstmaligen) Versteigerung an einem von Ort der Pfändungsvornahme abweichenden Ort zwecks Erzielung eines höheren Erlöses gem § 274 Abs 1 EO;

3. Zwecks Durchführung eines anstelle der Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes gem § 280 Abs 1 EO, möglich nur, wenn spätestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin ein entsprechender Antrag gestellt wird;

4. Zwecks Durchführung eines nach erfolgloser Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes (oder auch einer anderen Verwertungsart) gem § 280 Abs 2 EO;

5. eine zweite Versteigerung in der Auktionshalle beantragt werden kann.

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