RS0096199 – OGH Rechtssatz
§ 162 StGB durch Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes (zugunsten der Ehefrau und der Kinder). An dieser Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers kann die Möglichkeit, die Forderung nach erfolgreicher Anfechtung später doch noch hereinzubringen, nichts mehr ändern.