Ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil, bei dem das Erstgericht nach § 499 Abs 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung gebunden war, von der das Berufungsgericht bei seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen war, ist ein bestätigtes Urteil iSd § 371 Z 1 EO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden