JudikaturOGH

RS0003568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1983

Befriedigt der Eigentümer einer simultan haftenden Liegenschaft die Pfandforderung, so hat er (auch nach Exekution), nicht aber der Nachhypothekar, gegen die übrigen Pfandschuldner einen Rückgriff nach Maßgabe der zwischen ihnen vorhandenen schuldrechtlichen Beziehungen, sonst anteilig analog §§ 896 und 1359 AGBG unter Berücksichtigung des § 222 EO.

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